Geschäftsordnung

Ausgabe 2022-1
Es gilt stets die Originalfassung der Geschäftsordnung.

Teil 1 – Angelegenheiten der Mitgliederversammlung

I. Vorstand und Sitz des Vereins

  1. Der Sitz des Vereins ist Erlangen, die Postanschrift des Vereins ist die Postanschrift des 1. Vorsitzenden.
  2. Schriftliche Nachrichten an den 1. Vorsitzenden und/oder den 2. Vorsitzenden gelten als dem Verein zugestellt.
  3. Vorsitzender und die 2. Vorsitzenden können jeweils einzeln den Verein nach außen und innen vertreten, der Kassierer im Bereich der Beitrags- und Versicherungsabrechnungen, der Schriftführer ist zuständig für die Protokolle.

II. Mitglieder

  1. Laut Satzung kann jede Person Mitglied werden. Die Mitgliedschaft bedeutet nicht automatisch eine Anerkennung als Skipper oder Ausbildungsskipper für die HSGE. Regelungen dazu finden sich in Teil 2.
  2. Ruht eine Mitgliedschaft, so ist das Mitglied nicht stimmberechtigt.
  3. Spätestens zum Beginn eines jeden neuen Geschäftsjahres muss dieser Beschluss überprüft werden.
  4. Die jeweils aktuelle Liste der Vereinsmitglieder wird den Ausschüssen und den Kursleitern unter der Maßgabe zur Verfügung gestellt, dass sie diese ausschließlich für Vereinszwecke verwenden.

III. Jahresbeitrag

  1. Die Jahresbeiträge sind abhängig von den Versicherungsbeträgen, den Aufgaben des Vereins und den Mitgliedsbeiträgen der Verbände. Sie sind zuletzt auf der Mitgliederversammlung vom 16.03.2017 beraten und beschlossen worden.
  2. Der Jahresbeitrag beträgt für:
    • Einzelmitgliedschaft: EURO 60,00
    • Familienmitgliedschaft: EURO 80,00
    • Ehrenmitgliedschaft: beitragsfrei
      Ehrenmitglieder können gleichzeitig Mitglieder sein.
    • Segler in Ausbildung: mit Kursgebühr abgegolten
    • Segler mit ruhender Mitgliedschaft: kein Beitrag
    • Befristet Mitgliedschaft für 4 Monate
      ohne Rundschreiben: EURO 30,00

IV. Kasse

  1. Die Kassenprüfung findet einmal im Jahr statt. Der Termin dafür soll Ende Januar sein.

    Inhalt der Prüfung sind:
    - fand eine satzungsgemäße Verwendung der Mittel statt
    - wurde wirtschaftlich gearbeitet
    - wurden geeignete Aufzeichnungen geführt (s.u.).
  2. Gegenstand der Prüfung sind geeignete Aufzeichnungen, in denen Einnahmen und Ausgaben, so wie deren jeweiliger Grund nachvollziehbar dargestellt sind.
  3. Eingehendere Prüfungen können durch übereinstimmenden Wunsch beider Kassenprüfer veranlasst werden.
  4. Das Ergebnis der Prüfung wird durch beide Kassenprüfer gegenüber der Mitgliederversammlung vertreten.

V. Verträge

  1. Verträge für den Verein (auch Charterverträge) dürfen nur Mitglieder des Vorstands oder von ihm Beauftragte nach den Vorgaben von Satzung und Geschäftsordnung abschließen.
  2. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der veröffentlicht wird.
  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Anordnungen treffen, die den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden müssen.

VI. Vereinseigene Schiffe

  1. Für die Nutzung von Vereinsschiffen wird eine Nutzergemeinschaft gegründet. Vereinsmitglieder können die Schiffe nutzen nach Anmeldung und einer Einweisung.
  2. Die HSGE stellt ihren Mitgliedern ein Schiff gegen Gebühr zur Verfügung. Arbeiten am Schiff können verrechnet werden.
  3. Die Nutzung wird vom Vorstand geregelt.

Teil 2 – Führung der laufenden Geschäfte des Vereins durch den Vorstand

I. Geschäftsverteilung Vorstand

Zu Beginn jeder Wahlperiode legt der Vorstand seine Geschäftsverteilung fest, die er den Mitgliedern zur Kenntnis bringt.

II. Anweisungen des Vorstands

  1. Er kann in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 10 Satz 1 a der Satzung auch kurzfristig Anordnungen erlassen, die als sogenannte „Segelanweisung Nr. ..“ verbindlich zu befolgende Regelungen darstellen.
  2. Die Segelanweisungen werden als Sammlung zusammengefasst.
  3. Widerspruch dagegen kann nach den Vorgaben der Satzung § 7 Satz 9 und analog § 8 Satz 1 f eingelegt werden.
  4. Sie gelten in jeden Fall ohne Einschränkung bis zur Aufhebung oder Änderung durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand.
  5. Um den Ausbildungs- und Leistungsstand der Vereinsmitglieder zu verbessern und hier insbesondere die, die in der Ausbildung von Vereinsmitgliedern aktiv sind oder aktiv werden, können diese kostenfrei, bzw. gegen eine ermäßigte Kursgebühr an geplanten und durchgeführten Kursen des Vereins teilnehmen. Die Kosten für extern bezogenes Lehrmaterial trägt der Kursteilnehmer.
  6. Mitglieder können die Teilnahme an den Kursen beim Vorstand beantragen.
  7. Über den Umfang dieses Kursangebots, als auch die Höhe der Ermäßigung, entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen.
  8. Er informiert über diese Möglichkeit die Mitglieder.

Regelungen zur Durchführung von Törns

III. Durchführung von Mitglieder-, Kojen-, Vereins-und Ausbildungstörns

  1. Die Durchführung von Vereins- und Ausbildungstörns, sowie von Theoriekursen gehört zu den laufenden Aufgaben des Vorstands. Diese Aufgaben kann er an geeignete Mitglieder delegieren.
  2. Für jedes Ausbildungsschiff wird der verantwortliche Ausbildungsskipper durch den Vorstand rechtzeitig bestimmt.
  3. Ein Wechsel des Ausbildungsskippers kann nur mit Zustimmung des Vorstands erfolgen.
  4. Er leistet dabei die notwendige Unterstützung.

IV. Berufung zum Skipper und Ausbildungsskipper, Kursleiter

  1. Personaldiskussionen werden nicht öffentlich geführt.
  2. Der Vorstand stimmt mit den Ausbildungsskippern die Besetzung der Schiffe ab.
  3. Die letzte Entscheidung hat der gewählte Vorstand.

V. Skipper und Ausbildungsskipper

  1. Skipper und Ausbildungsskipper benötigen als Mindestanforderung die Fahrtberechtigungen der Bundesrepublik Deutschland (Binnen: SBF-Binnen, Meer: SBF-See), den BR- /SKS- oder höheren Schein oder vergleichbare Zertifikate anderer Staaten im Bereich See und ausreichend praktische Erfahrung, dazu ein gültiges Funkzeugnis.
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied als Skipper oder Ausbildungsskipper anerkennen, wenn 2 aktive Mitglieder dem Vorstand gegenüber eine Empfehlung aussprechen.
  3. Alle Skipper und Ausbildungsskipper verpflichten sich, sich über die seemännischen, technischen, juristischen und ausbildungsspezifischen Entwicklungen im Bereich des Segelns fortlaufend zu informieren und weiterzubilden.
  4. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann auf Antrag vom Vorstand aus dem Kreis der Skipper ausgeschlossen werden.
  5. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Skipper oder Ausbildungsskipper
    1. durch sein Verhalten auf Törns Anlass zur Klage über die Schiffsführung gibt.
    2. seinen Beitragsleistungen für die gemeinsamen Risikoversicherungen im laufenden Geschäftsjahr nicht nachkommt.

      Weiterhin kann ein Ausbildungskipper zum Skipper heruntergestuft werden, wenn er
    3. 3 mal einer Mitgliederversammlung ohne ausreichende Entschuldigung fern bleibt.
    4. nicht an Weiterbildungsmaßnahmen oder Ausbildungstörns im Verein oder außerhalb davon in regelmäßigen Abständen teilnimmt oder
    5. sich nicht regelmäßig an der Organisation und Durchführung von Ausbildungstörns
  6. Gegen die Aberkennung des Status als Skipper oder Ausbildungsskipper kann der oder die Betroffene in Übereinstimmung mit der Satzung § 12, Abschnitt 3, Satz 5 und 6 Einspruch beim Vorstand einlegen. Auch das weitere Verfahren entspricht diesem § 12, Satzung.
  7. Zusätzliche Aufgaben von Ausbildungsskippern:
    1. Sie bereiten gemeinsam mit dem Vorstand Ausbildungstörns vor, wählen die Schiffe, das Revier, und die Fahrtroute aus.
    2. Sie sorgen für eine fundierte Ausbildung der Teilnehmer nach den Vorgaben des DSV und seiner Prüfungsausschüsse. Dabei wissen sie, dass die verantwortungsbewusste Führung eines Schiffes und seiner Crew ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung ist.
    3. Sie legen die Zusammensetzung der Crews fest.
    4. Sie melden die Prüfungsteilnehmer beim zuständigen Prüfungsausschuss unter Vorlage der nötigen Unterlagen termingerecht an.
    5. Sie halten während des Törns untereinander und mit dem Prüfungsausschuss Kontakt.
    6. Ausbildungsskipper können ermächtigt oder verpflichtet werden, Törns zur Reviererkundung durchzuführen und den Skippern und Mitgliedern in geeigneter Form ihre Erkenntnisse und Erfahrungen mitzuteilen.
  8. Versicherungsbeiträge
    Die Charterkosten erhöhen sich für jeden Segelschüler um den Jahresbeitrag, der an die HSGE e.V. abgeführt wird, sofern sie nicht HSGE-Mitglieder sind. Jeder Teilnehmer einer Schulungsmaßnahme der HSGE ist anschließend für mindestens 1 Jahr Mitglied.

VI. Sonstiges zur Vorbereitung von Törns

  1. Nach den Angaben zur Törnplanung im Frühjahr werden die einzelnen Ausbildungstörns durch den Verein versichert.
  2. Jeder versicherte Skipper erhält eine Dokumentenmappe, die wesentliche Daten und Informationen enthält. Die Mappe bleibt Eigentum des Vereins und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben.
  3. Auf der Homepage stellt der Verein eine „Skippermappe“ zusammen, der die wesentlichen Dokumente entnommen werden können.

Regelungen zur Durchführung der theoretischen Ausbildung

VII. Kursleiter und Referenten

  1. Für die jeweils verantwortliche Organisation einzelner oder mehrerer Kurse benennt der Vorstand jeweils einen Kursleiter / eine Kursleiterin als Beisitzer im erweiterten Vorstand.
    1. Dieser/diese ist/sind verantwortlich für die inhaltliche Festlegung und zeitliche Abstimmung der jeweiligen Kurse unter den einzelnen Referenten mit ihren jeweiligen Themenbereichen.
    2. Sie sorgen für die geeigneten Räume. Daher sind sie als Mieter oder beauftragter Vertreter des Mieters (Vorstand) Hausherr in den Schulungsräumen während der Mietzeit mit allen Rechten und Pflichten (Hausverbot u. ä.).
    3. Sie helfen bei der Beschaffung von Material. Material darf nicht mit Gewinn weitergegeben (verkauft) werden, da sonst die Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit des Vereins entfällt.
    4. Sie führen die Abrechnung durch oder bereiten diese für die Kasse vor.
    5. Zum Zweck der Absprache und Abklärung können sie eine vorbereitende Konferenz aller Referenten eines oder mehrerer Kurse einberufen.
    6. Der Kursleiter / die Kursleiterin bietet an, Gruppen von Kursteilnehmern zu den Prüfungen anzumelden und führt dann die Anmeldung durch.
    7. Kursleiter können aufgrund ihrer Aufgaben zu jeder Schulung ihres Ausbildungsganges anwesend sein.
    8. Bei auftauchenden Unstimmigkeiten mit und zwischen Kursteilnehmern/innen oder Referenten ziehen sie das durch den Geschäftsverteilungsplan zuständige Vorstandsmitglied hinzu.
    9. Im Interesse des Vereins achten die Kursleiter darauf, dass die Schulungen im Sinne der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins erfolgen.
    10. Ein Wechsel des Referenten oder ein Thementausch kann nur mit Zustimmung des jeweiligen Kursleiters erfolgen.
    11. Der Einsatz von Vereins-fremden Referenten bedarf im Sinne der Satzung ebenso der ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Kursleiters. Darüber ist im jährlichen Geschäftsbericht gesondert zu informieren.
    12. Die Verwendung der vereinseigenen Schulungsunterlagen ist ausschließlich für die Schulungsmaßnahmen der HSGE bestimmt. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Vervielfältigung und Verteilung in den Kursen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des verantwortlichen Vorstandsmitglieds laut Geschäftsverteilungsplan erlaubt. (Es gibt kleinere Basispapiere zur Begleitung durch die Kurse.)
    13. Ein Verkauf ist wegen des Erhalts der Gemeinnützigkeit nicht möglich.
  2. Aufgaben der Referenten/innen:
    1. Referenten und Referentinnen werden vom Kursleiter mit Ausbildungseinheiten betraut.
    2. Sie bereiten in Abstimmung mit dem Kursleiter und den anderen Referenten ihre Kurseinheiten im Rahmen des Ausbildungsplanes vor.
    3. Bei eigenen Konzepten achten die Referenten darauf, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen begehen.
    4. Sie beteiligen sich an der inhaltlichen Weiterentwicklung des Ausbildungsplanes.
    5. Sie sorgen für eine fundierte theoretische Ausbildung nach den Vorgaben der HSGE, des DSV oder des DMYV und ihrer Prüfungsausschüsse.
    6. Sie nehmen die weitergeleiteten Informationen über Änderungen in der Ausbildung und den Prüfungen zur Kenntnis und arbeiten sie in ihre Unterrichtskonzepte mit ein. Sie informieren Kursleiter und Referenten, sobald sie Kenntnis von Änderungen in dieser Hinsicht von anderer Seite erhalten.
    7. Schulungsmaterial dessen Verwertungsrecht bei der HSGE liegt, ist nach Beendigung der Schulungen an diese vollständig zurückzugeben. Die Weitergabe von Kopien davon an Dritte ist nicht gestattet.

Teil 3 – Ständige Hinweise

I. Charterverträge

  1. Bei Charterverträgen ist Folgendes zu beachten:
    Nie die gesetzliche Haftung des Schiffseigners übernehmen, die Skipperhaftpflicht zahlt dafür nicht. Formulierungen dieser Art sind in den Verträgen oder den AGB ́s zu streichen!
    In den Verträgen muss sinngemäß stehen: "Für Charterschiffschäden - einschließlich Verlust - haftet der Charterer nur, wenn kein Versicherungsschutz besteht und ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist."
  2. Nie den Verdienstausfall des Vercharterers übernehmen, das ist dessen unternehmerisches Risiko.
    Der Vorstand der HSGE E.V. bietet gerne seine Unterstützung bei Fragen zu Charterverträgen an.
  3. Bei einer Havarie haben Skipper und Crew alles zu tun, um den Schaden möglichst zu begrenzen. Muss geschleppt werden, ist ein sogenannter "offener Vertrag" abzuschließen. Die Kosten werden dann von der Versicherung im Nachhinein ausgehandelt.
  4. Haftpflichtansprüche gegenüber Skippern auf HSGE - Törns sind unverzüglich, das heißt innerhalb von 3 Tagen nach dem Eintritt des Schadens oder dem Erhalt einer Nachricht über Forderungen gegen den Skipper oder Charterer an den Vorstand weiterzuleiten. Versicherungsnehmer ist die HSGE e.V.

Teil 4

I. Schlussbestimmungen

  1. Widersprechen einzelne Regelungen der Geschäftsordnung der Satzung, so sind sie unwirksam, ohne dass die gesamte Geschäftsordnung ihre Wirksamkeit verliert.
  2. Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2005 neu beschlossen. Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 21. März 2019.

Erlangen, den 21. März 2019

Wolfgang Sörgel
1. Vorsitzender HSGE e.V.